Internetrecht

Das Internet brachte verschiedene rechtliche Probleme auf, die nach spezieller Regelung oder neuer Auslegung der vorhandenen Normen verlangten. So hat sich das Internetrecht als Spezialgebiet zahlreicher anderer Rechtsgebiete herausgebildet.

Internetrecht in der Anfangszeit des Internet

Als das Internet sich Ende der 90er Jahre zu einem Volksmedium entwickelte, betrachteten es viele Anwender wegen seiner offenbaren Anonymität als gesetzesfreien Raum, während die Rechtsprechung in ihren langwierigen Instanzenzügen mit der Entscheidung der neuen Problemfälle nicht nachkommen konnte. Die neuartigen Schwierigkeiten lagen z. B. darin, dass zwischen Nutzern und Dienstanbietern, entsprechend Privatpersonen und Kaufleuten nach zivilrechtlichen Vorschriften, kaum noch zu unterscheiden war, weil jeder nun eine eigene Webseite erstellen und Handel treiben konnte. Auch eröffnete das Internet die Möglichkeit, von jedem Ort der Welt aus tätig zu werden, und Inhalte und Dokumente in alle anderen Staaten der Welt zu verbreiten, was die Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte problematisch machte. Weiterhin hat das Internet in den ersten Jahren, in denen auch Ermittlungsbeamte noch lernen mussten, mit diesem Medium umzugehen, einen gigantischen Raum für neue Kriminalitätsformen vor allem beim Betrug und der Verbreitung von Pornographie eröffnet. Das Internetrecht wurde zu dieser Zeit also mehr und mehr notwendig und unabdingbar. Genauso wie die Rechte für Mann und Frau.

Internetrecht heute

Inzwischen haben sich Grundregeln auf den verschiedenen Gebieten im Bereich Internetrecht herausgebildet. Im allgemeinen Vertrags- und Haftungsrecht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung auf Vertragsabschlüsse im Internet; eingearbeitet wurden einige Spezialregelungen des früheren Fernabsatzgesetzes und Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr. Eine gesetzliche Neuregelung für den Internethandel ist auch das Teledienstegesetz, das im Wesentlichen eine Informationspflicht des Dienstanbieters, auch wenn er als Privater nur geringfügig Handel treibt, über seine Personalien und seinen Wohnsitz vorsieht. Zu den Voraussetzungen eines Impressums, über das jede Website laut Internetrecht verfügen muss, die in irgendeiner Form Dienste anbietet, gibt es inzwischen umfangreiche Fallsammlungen und verständliche Anleitungen. Während nun die Vertragspartner eines jeden Abschlusses ermittelbar sind, besteht weiterhin das Problem der Anwendbarkeit verschiedener staatlicher Rechte und Gerichtszuständigkeiten. Nach den schon früher geltenden Vorschriften des internationalen Zivil- und Zivilverfahrensrechts prüft stets das jeweils angerufene Gericht seine Zuständigkeit und entscheidet- wenn nötig- selbst nach dem Recht eines anderen Staates. Auf dem Gebiet des Strafrechts besteht vor allem die Schwierigkeit, dass bestimmte Darstellungen und Äußerungen auf Webseiten in einigen Staaten erlaubt und in anderen verboten sind. Zur Zeit werden Modelle diskutiert, mit denen Webseitenbetreiber technisch ausschließen sollen, dass Internetnutzer aus bestimmten Staaten auf die dort nicht erlaubten Seiteninhalte zugreifen können. Ob sich eine so weitreichende Fürsorgepflicht je gesetzlich manifestieren wird, und ob sich eine international einheitliche Lösung finden lässt, bleibt jedoch abzuwarten.